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Unterversicherung

Bei einer Unterversicherung wird vom Verbraucher oft vermutet, dass der Versicherer bis zur versicherten Summe leistet und der Rest eben nicht versichert ist. Diese Annahme ist jedoch falsch.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Hausratgesamtwert nach Schadenfall durch
Gutachter ermittelt = 100.000,00 EUR

Versicherter Hausrat im Wert von 56.000,00 EUR

Schadenshöhe 18.500,00 EUR


Die Versicherung berechnet die Kürzung nach folgendem Schema:

Schaden X (Versicherungssumme + 10% Vorsorge)
Versicherungswert

In diesem Beispiel:

18500 X (56000 + 5600) = 11396,00 €
100000

Anstelle von 18.500 EUR werden somit durch die Versicherung lediglich 11.396 EUR beglichen. Dies bedeutet also, dass im Schadensfall bereits ab dem ersten Euro die Leistung gekürzt wird, sofern eine Unterversicherung vorliegt.

Warum ist eine Diensthaftpflicht erforderlich?

Bei der Fragestellung, wie und warum ein Angestellter im öffentlichen Dienst haftet, kommt es zunächst darauf an, was denn genau im Tarifvertrag steht. Dies möchte ich hier anhand des TVÖD-L („L“ steht für Länder) wie folgt erläutern.

In § 3.7 steht: „Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, welche für die Beamten des jeweiligen Landes [Bundeslandes] gelten, entsprechende Anwendung.“

Daher muss geprüft werden, wie zum Beispiel für Landesbeamte in Baden-Württemberg die Haftung geregelt wird.

Im Landesbeamtengesetz für Baden-Württemberg wird wiederum in § 59 „Pflicht zum Schadenersatz“ auf die Regelungen des § 48 BeamtStG verwiesen.

Das BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) regelt hierzu in § 48:

„Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgabe sie wahrgenommen haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften Sie als Gesamtschuldner.“

Somit besteht arbeitsrechtlich eine Haftung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst; es bleibt aber zu beachten, dass in Baden-Württemberg somit nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ein Regress erfolgen kann und nicht bereits bei mittlerer Fahrlässigkeit, was in einigen Ländern durchaus sein kann.

Aus diesem Grund halte ich die ordentliche Absicherung mit dem Dienstrisiko für unumgänglich und diese ist vielmehr ausdrücklich anzuraten, allerdings bleibt auch die gängige Rechtsprechung zu berücksichtigen, denn aus dieser geht hervor, dass die Haftung in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitslohn stehen muss. Aus diesem Grund ergibt sich im Moment aus der Rechtsprechung, dass eine maximale Haftung in Höhe von drei Monatsgehältern möglich ist.

Ein weiterer Vorteil der Diensthaftpflichtversicherung ist die passive Rechtsschutzwirkung, denn eine Diensthaftpflichtversicherung hat zur Aufgabe, dass berechtigte Ansprüche befriedigt werden und unberechtigte abgewehrt werden.

Gesundheitsbefragung und § 19 VVG

Hier ist leider den meisten Mandanten die Bedeutung und Tragweite der richtigen Beantwortung bei der Antragsstellung unklar; dies hat zur Folge, dass die Versicherung im Ernstfall nicht leistet, daher kommt folgenden Sachverhalten eine besondere Bedeutung zu:

  • der Kunde hat nicht zu entscheiden, ob eine Erkrankung erheblich ist
  • der Berater hat nicht zu entscheiden, ob eine Erkrankung erheblich ist
  • der Arzt oder ein sonstiger Behandler hat nicht zu entscheiden, ob eine Erkrankung erheblich ist

Das Recht der Beurteilung der Erheblichkeit einer Erkrankung obliegt alleine dem Versicherungsunternehmen. Bagatellisierungen und Verharmlosungen werden als falsche Angabe gewertet und führen regelmäßig zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Zu beachten bleibt: Kündigt der Versicherer wegen falscher Angaben, sind bereits bezahlte Beiträge verwirkt.

Wir empfehlen daher dringend, dass Sie bei allen Ärzten und Behandlern im abgefragten Zeitraum folgende Unterlagen anfordern:

  • Behandlungsübersicht/Karteikartenauszug (wann erfolgte weshalb eine Behandlung?)
  • Untersuchungsergebnisse, wie histologische Befunde, Blutwerte, EKG
  • Entlassungsberichte
  • Facharztberichte
  • Medikationen, soweit wie möglich
  • Zeiten der Krankmeldung

Ist dies nicht ein Nachteil?

Nein, denn unsere tägliche Erfahrung hat gezeigt, dass unser transparenter Umgang von vielen Gesellschaften zwischenzeitlich geschätzt wird. Wir pflegen ein partnerschaftliches Verhältnis zu einigen Risikoprüfungsabteilungen und Gesellschaftsärzten, die unsere Vorgehensweise schätzen und als positiv bewerten, auch wenn wir manchmal über 40 Seiten Berichte einreichen.