Das Maklerbüro hat sich auf regionale kleine und mittelständische Unternehmen spezialisiert, insbesondere in folgenden Bereichen:
Hierbei bieten wir alle Formen der betrieblichen Absicherung an, wie zum Beispiel:
Für beratende Berufe und Geschäftsführer bieten wir zudem:
Durch eine Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmaklerpool und einer Versicherungsmaklergenossenschaft können wir deutlich verbesserte Bedingungswerke und Sonderkonzepte anbieten. Hierbei bündeln unabhängige Versicherungsmakler ihre Marktmacht und Spezialisten handeln zu den bestehenden Bedingungen zusätzliche Leistungsverbesserungen aus. Diese Verbesserungen werden dann in Form von Zusatzklauseln oder Sidelettern (schriftliche Zusatzvereinbarungen) zu den bestehenden Bedingungen schriftlich durch das Versicherungsunternehmen bestätigt und werden somit Vertragsbestandteil.
Wir bieten kompetente Begleitung im Schadensfall, das heißt, sofern es unsere Mandanten wünschen, übernehmen wir die Regulierungsverhandlungen mit dem Versicherer und begleiten im Interesse unserer Mandanten alle Gutachter- und Regulierungstermine vor Ort.
Dieser Bereich stellt in drei Bereichen einen Sonderfall dar, die allzu oft vernachlässigt werden.
Die normale Rechtsschutzdeckung greift nicht, da diese auf die normale berufliche Tätigkeit begrenzt ist. Aus diesem Grund ist ein spezieller Anstellungsvertragsrechtsschutz erforderlich inklusive eines Spezialstrafrechtsschutzes für den beruflichen Bereich. Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann im Streitfall auch nicht das Arbeitsgericht anrufen, da diese Fälle mit hohem Streitwert vom Landgericht verhandelt werden.
Ein Geschäftsführer und ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haften für ihr Handeln, das regelmäßig Regresse des oben genannten Personenkreises durch das Unternehmen nach sich zieht. Aus diesem Grund ist immer eine besondere Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – die sogenannte persönliche D&O-Versicherung – erforderlich. Oftmals haben die Firmen eine eigene D&O-Absicherung, jedoch ist eine eigenständige Absicherung jedenfalls empfehlenswert, da diese auch die persönliche rechtliche Vertretung absichert und im Rahmen der Schadensabwehr auch die persönlichen Kosten für die rechtliche Vertretung und die Prozesskosten übernimmt.
Jeder einzelne Fall ist eigenständig zu prüfen, eine generelle Aussage über die optimale Absicherungssumme kann nur nach eingehender Beratung und Analyse getroffen werden.
Vorstände einer AG können zudem lediglich zu 90% durch die AG versichert werden (§ 93 Abs. 2 AktG) und haben somit einen Selbstbehalt von 10% bis zum 1,5-Fachen der festen jährlichen Vergütung. Auch dieser Eigenanteil kann mittels einer speziellen persönlichen D&O abgesichert werden.
In diesem Bereich gibt es oft verlängerte Karenzzeiten, die mit dem bestehenden Schutz abgeglichen werden müssen. Gesellschafter-Geschäftsführer müssen die Karenzzeit nach Möglichkeit separat in der Gesellschafterversammlung beschließen und mit dem Steuerberater sowie mit dem Anstellungsvertrag abgleichen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
Alleine in diesem Bereich können die Anforderungen sehr unterschiedlich sein, da ein moderner landwirtschaftlicher Betrieb oft unterschiedliche Erwerbszweige hat. Wir beraten in allen Bereichen der landwirtschaftlichen Versicherungen, insbesondere folgende Betriebsarten:
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Sowohl in der Landwirtschaft als auch im Weinbau gibt es besondere Anforderungen an die Versicherungsverträge und an den betreuenden Versicherungsmakler. Da ich selbst aus einer landwirtschaftlichen Familie stamme, bringe ich dieses besondere Verständnis zum Vorteil meiner Mandanten mit ein. Zudem kann ich auf ein gutes Netzwerk aus auf Landwirtschaft und Weinbau spezialisierten Steuerberatern und Banken zurückgreifen.
Eine Hausverwaltung ist darauf angewiesen, dass eine aktive Betreuung durch den Versicherungsmakler erfolgt. Insbesondere sollte sich die Schadensbearbeitung nicht nur auf die Schadensmeldung und die Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen beschränken, sondern vielmehr aktiv von der Maklerseite aus geschehen. Wir betreuen ausschließlich regionale Hausverwaltungen in den Landkreisen Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim, Pforzheim und Germersheim, da wir im Ernstfall eine Schadensbegleitung vor Ort sicherstellen wollen.
Wir bieten für Sie:
Die vereinnahmte Courtage bei einem Versicherungsmakler beinhaltet eine normale durchschnittliche Schadensbearbeitung. Mir wird regelmäßig berichtet, dass Hausverwalter mit dieser Aufgabe alleine gelassen werden und die Schadensbearbeitung vollständig durch die Hausverwaltung erfolgt. Wir übernehmen diese Leistung ausdrücklich für Sie, da dies nach unserem Verständnis dazugehört.
Ebenso verhandeln wir auf Wunsch bestehende Rahmenverträge nach, denn hier liegt nach unserer Erfahrung die höchste Haftungsrelevanz eines Hausverwalters, da die oft seit Jahrzehnten bestehenden Rahmenvereinbarungen regelmäßig veraltet sind und somit Gefahren, die heute versicherbar sind, nicht absichern.
Wussten Sie, dass die meisten Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen für Hausverwalter Vermögensschäden, die zum Beispiel durch eine vergessene Versicherung entstehen, nicht versichert haben, diese sogar explizit ausschließen?
Wir beraten Sie als Versicherungsmakler gerne, rufen Sie uns einfach an!
Durch die direkte Tätigkeit an Personen ist eine besondere Absicherung im Bereich der Haftpflichtversicherung erforderlich. Die sogenannte Berufshaftpflichtversicherung versichert primäre, sekundäre Behandlungen und Manipulationen, die naturgemäß direkt am Patienten erfolgen.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen hinsichtlich der Haftung in Frage:
Alleine diese nicht abschließende Aufstellung zeigt, wie komplex die Haftung für Ärzte und deren Erfüllungsgehilfen sein kann. Aus diesem Grund sind eine kompetente Beratung und eine genaue konkretisierende Deklaration des Tätigkeitsfeldes gegenüber dem Versicherungsunternehmen zwingend erforderlich.
Für unsere Kunden erstellen wir gerne ein vollständiges Absicherungskonzept und beraten folgende Berufszweige:
Da ich selbst zwei Berufsausbildungen habe und vor meiner Tätigkeit als Versicherungsmakler hauptberuflich im Rettungsdienst tätig war, bringe ich ein besonderes medizinisches Verständnis zum Vorteil meiner Kunden ein. Ein Netzwerk zu Fachanwälten für Medizinrecht und fachkundigen Steuerberatern rundet meine Dienstleistung für Sie ab.
Dieser Bereich ist sehr facettenreich und bedarf je nach Handelszweck unterschiedlicher Vorgehensweisen und Absicherungsformen.
Insbesondere im Haftpflichtbereich können zwischenzeitlich Handelsbetriebe auch für Ein- und Ausbaukosten haften, sofern das verkaufte Produkt einen Fehler hatte; hierzu wird regelmäßig das Urteil des EuGH vom 16.06.2011 (Urteil: C 65/09 und 87/09) herangezogen, die eine verschuldensunabhängige Haftung im Verbrauchsgüterkauf im B2C-Verhältnis festlegt. Diese greift ausdrücklich nicht im B2B-Verhältnis oder auch im C2C-Verhältnis, dies wurde nachträglich vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH v. 2. April 2014, VIII ZR 46/13).
Hier ist zu beachten, dass nahezu alle Haftpflichtversicherungsverträge, die vor dem 16.06.2011 abgeschlossen wurden, die Kosten für Ein- und Ausbau von Handelsware nicht decken. In einem Versicherungsvertrag sind im Regelfall nur die benannten Gefahren versichert, daher ist diese Konstellation in älteren Verträgen noch nicht abgebildet. Aus diesem Grund besteht für die meisten Handelsbetriebe dringender Handlungsbedarf.
Ein weiterer wichtiger Bereich ist das Quasihersteller-Risiko, denn wer eine Sache als Erster in den EU-Raum importiert, wird per Gesetz als Hersteller definiert; aus diesem Grund haftet das Unternehmen so, als ob es die importierte Sache selbst hergestellt hätte. Daher sind die Warenbezugsquellen in der Beratung genau zu analysieren und mit dem bestehenden Versicherungsschutz abzugleichen.
Der Internethandel gewinnt nicht nur an Bedeutung, sondern ist gar nicht mehr wegzudenken, auch hier gibt es zahlreiche Besonderheiten zu prüfen.
Ebenso haben wir festgestellt, dass oft auch Handelsbetriebe gelegentliche Reparatur- oder Servicearbeiten ausführen, also sogenannte Mischbetriebe sind. Hier ist es erforderlich, dass die Betriebshaftpflicht für Handelsbetriebe zahlreiche für Handwerker wichtige Klauseln enthält, insbesondere auch die Tätigkeit auf fremdem Grund.
In der Lagerhaltung werden oft Gabelstapler eingesetzt, die auch auf öffentlichem Grund verkehren, dieser Bereich wird nach unserer Erfahrung regelmäßig vergessen und führt zu Deckungslücken.
Wir beraten insbesondere folgende Betriebsbereiche:
Wir beraten und erstellen für unsere Mandanten immer ein umfassendes Konzept und besprechen nach erfolgter Analyse alle in Frage kommenden und notwendigen Versicherungen. Nach unserer Erfahrung macht insbesondere bei Handelsbetrieben, die eine niedrige Schadensquote haben, eine große Ausschreibung Sinn, da die späteren Angebote regelmäßig erheblich (> 50 %) abweichen.
An dieser Stelle gehe ich exemplarisch auf die Betriebshaftpflichtversicherung ein, da die Betriebshaftpflichtversicherung die wichtigste Absicherung für diese Zielgruppe ist und nach unserer Erfahrung dort die häufigsten Fehler gemacht werden. Eine Beratung durch unser Büro beinhaltet immer eine vollständige Betrachtung des Betriebs und eine vollständige Beratung über alle Absicherungsbereiche.
Handwerksbetriebe und Betriebe des Bauhauptgewerbes benötigen einen sehr speziellen Versicherungsschutz, insbesondere sind diese Betriebe oft breit aufgestellt und arbeiten regelmäßig auch über das eigene Gewerk hinaus. Dies ist auch erlaubt, da zum Beispiel die Handwerksordnung in § 5 ausdrücklich regelt, dass Tätigkeiten in einem anderen Gewerk zulässig sind, wenn das Leistungsangebot des Unternehmens sich mit seinem eigentlichen Gewerk technisch oder wirtschaftlich ergänzt oder fachlich zusammenhängt.
Daher kommt der Betriebsbeschreibung eine besondere Bedeutung zu, hier muss höchste Sorgfalt vom Unternehmer und Versicherungsmakler gefordert werden, damit im Versicherungsvertrag alle Risiken umfasst werden. Bei nahezu 95 % aller durch uns beratenen Kunden müssen wir in diesem Bereich umfangreiche Korrekturen vornehmen, dies schafft für Sie und den Versicherer Vertragsklarheit. Jedenfalls stellt eine eindeutige Risikodeklaration (Betriebsbeschreibung) im Schadensfall eine schnelle und unkomplizierte Schadensregulierung sicher.
Hiervon ist weiter abzugrenzen, was die versicherungsvertraglichen Regelungen hergeben, denn das Versicherungsrechtssystem ist nach dem System der benannten Gefahr aufgebaut. Der Versicherer versichert somit nur die Gefahren, die er in seinem Bedingungswerk explizit aufgelistet hat. Gefahren hingegen, welche nicht benannt wurden, sind nicht versichert. Genau hier liegt der Hase im Pfeffer: Es ist für das Unternehmen zwar erkenntlich, was der Versicherer im Vertrag benennt, noch wichtiger ist jedoch, was er nicht benennt. Der Unternehmer muss also erkennen können, was der Versicherer in seinem Bedingungswerk ausgeklammert hat.
Wichtige Leistungspunkte sind zum Beispiel:
Hier sind nur einige wenige Leistungspunkte genannt, die sich je nach Art des Handelsbetriebs sehr unterschiedlich in ihrer Notwendigkeit der jeweilig erforderlichen Vertragsklausel ausprägen.
Auch bleibt eine Prüfung der Sublimits (Teilversicherungssummen) unerlässlich, denn Versicherungsunternehmen begrenzen die Versicherungssumme im Bedingungswerk insbesondere dann, wenn es für das Risiko eine erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit gibt. Daher ist bei einer handwerklich richtigen Beurteilung eines Vertragswerkes nicht nur wichtig, ob das Risiko versichert ist, sondern es muss auch die Frage gestellt werden, in welcher Höhe das Risiko gedeckt ist.
Ein oft gemachter Fehler ist, dass unbewusst vertragliche Haftungszugeständnisse gemacht werden, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen, wodurch die gesetzliche Haftung vertraglich verlängert wird. Solch eine Zusage sollte nie ohne die Zustimmung des Versicherers gemacht werden, da der Betriebshaftpflichtversicherer immer nur für die gesetzliche Haftung haftet und nicht für eine vertraglich übernommene Haftung.
Es ist daher erforderlich, dass nicht nur der Vertrag optimiert wird, sondern auch die betrieblichen Prozesse, bis hin zum Abgleich der AGB und der Auftragsbestätigungen. Wir begleiten Sie auf diesem Weg gerne und können auf unsere Erfahrungen und ein umfangreiches Netzwerk zurückgreifen. Wir verstehen uns hierbei als zuverlässiger Partner des Baugewerbes und des Handwerks; im Schadensfall lassen wir Sie nicht alleine, sondern begleiten Sie bis hin zu den Vor-Ort-Terminen mit den Gutachtern und Schadensregulierern.
Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater und Unternehmensberater sind durch ihre berufliche Betätigung zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Trotz großer Sorgfalt lassen sich diese Risiken nicht vollkommen ausschließen. Hierbei ist neben der Leistung und Regulierung von berechtigten Ansprüchen auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen hervorzuheben, denn der Versicherer hat auch die Aufgabe, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Die originäre berufliche Tätigkeit und somit auch die daraus resultierenden Vertragsstörungen sind in einer betrieblichen Rechtsschutzversicherung nicht versichert. Die Schadensabwehr eines Haftpflichtfalles wird daher im Regelfall von der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung übernommen, diese stellt somit eine passive Rechtsschutzdeckung dar. Ebenso werden Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen verursacht werden, wie zum Beispiel eine Fristversäumnis durch einen fehlerhaften Eintrag im Fristenbuch, durch den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer gedeckt.
Für Architekten bieten wir auch Projektverträge und Exzedentendeckungen an, zudem beraten wir über die Bauwesenversicherung und können Deckungen offerieren, die nicht nur das ungewöhnliche Hochwasser versichern, sondern auch das außergewöhnliche Hochwasser. Ebenso sind Sondermaßnahmen wie eine eingerichtete Wasserhaltung und besondere Gründungsmaßnahmen versicherbar.
Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zur Beratung zunächst eine genaue Analyse der Kanzleistruktur und Geschäftsform erforderlich, da sich je nach Konstellation zahlreiche Änderungen in der Absicherungsform ergeben können. Die Unternehmensform und -struktur nimmt direkten Einfluss auf die Art der Vermögensschadensdeckung, denn eine fehlerhafte Ausgestaltung des Versicherungsvertrages kann zu Deckungslücken führen. Daneben bleibt zu beachten, dass das Tätigkeitsfeld genau deklariert wird, da zum Beispiel betriebliche Besonderheiten wie die Betreuung von Zwangsverwaltungen, Insolvenzverwaltungen oder eine Interimsgeschäftsführung zu Deckungslücken führen können. Aus diesem Grund ist bei der Antragsaufnahme und von Zeit zu Zeit eine kritische Hinterfragung erforderlich.
Durch die Zusammenarbeit mit einem Maklerpool und einer Maklergenossenschaft können wir unseren Mandanten verbesserte Bedingungswerke anbieten, ebenso ist die freie Gesellschaftswahl ein eindeutiger Vorteil für unsere Mandanten.
Wir empfehlen auch, dass Sie alte bestehende Verträge hinterfragen, denn in den letzten Jahren haben sich in diesem Bereich die Bedingungswerke deutlich zum Kundenvorteil verbessert.